Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Svoboda Entwicklungs GmbH & Co KG
Firmenbuchnummer: FN179016 i
Geschäftsanschrift: Bretschneiderstraße 1, 3100 St.Pölten
Bankverbindungsdaten: Raiffeisenbank Region St. Poelten eGen IBAN: AT71 3258 5000 0126 1148 BIC: RLNWATWWOBG
I. ALLGEMEINES
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir weisen darauf hin, dass uns ein Vertragsabschluss nur zu diesen Bedingungen möglich ist. Einkaufsbedingungen des Kunden haben für uns keine verpflichtende Wirkung.
II. VERTRAGSABSCHLUSS (SCHRIFTLICHKEIT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG)
2.1. Erklärungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der Schriftform.
2.2. Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag oder Anbot vorliegt. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt; insbesondere unvorhergesehene Arbeiten sind in den Kostenvoranschlägen nicht mitumfasst. Unsere Auftragsbestätigungen gelten vom Kunden als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird. Auf Verlangen hat uns der Kunde eine von ihm unterfertigte Durchschrift der Auftragsbestätigung zu retournieren.
2.3. Im Falle einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen.
III. VERTRAGSRÜCKTRITT
3.1. Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.
3.2. Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die unser Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen
und dgl.). Diese Vorleistungen können von uns mit 25% des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis über die Vorleistungen zu erbringen haben. Von uns bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Auslieferungskosten voll zu vergüten.
3.3. Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden sind die Vorleistungen lt. Punkt 3.2. zu vergüten.
IV. PREISE
4.1. Unsere Preise verstehen sich unverpackt, ab Werk ohne Montage und ohne Mehrwertsteuer. Eine etwaige Lieferung und Montage durch uns wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2. Rabatte werden nur aufgrund individueller Vereinbarungen gewährt.
4.3. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Kunden verrechnet (z. B. Ausführung des Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen Teillieferungen, evtl. Rücknahme von Liefergegenständen,
Änderungswünsche u. dgl. mehr).
4.4 Unabhängig von der auf der Auftragsbestätigung bestätigten Preise, können bei unvorhersehbaren Entwicklungen Material-, Transport-, Energie- sowie ähnliche Zuschläge gegebenenfalls verrechnet werden.
V. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
5.1. Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt 6.3. dieser Bedingungen bewirkt ist. Bei abschnittweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.
5.2. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung netto ohne Skonto fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet ist, der die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht hindert.
5.3. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden ungewidmeten Zahlungen nach unserer Wahl zur gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu verwenden.
5.4. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug unseres Kunden werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in der Höhe von 5% über den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-Euribor verrechnet. Alle Mahn- und Inkassospesen sind uns zu ersetzen.
5.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.
5.6 Rechnungen oder Rechnungsänderungen für von uns eingekauften Leistungen müssen innerhalb einer Frist von maximal 8 Wochen ab Leistungserbringung übermittelt werden und bei uns eingehen. Andernfalls behalten wir uns vor diese nicht mehr zu akzeptieren, unabhängig davon ob die Leistung erbracht wurde oder nicht.
VI. LIEFERTERMIN UND LIEFERUNG
6.1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich.
6.2. Erst ab Klärung aller Details und einer eventuellen Retournierung der Auftragsbestätigung (Punkt 2.2.) gelten unsere Lieferfristen.
6.3. Die Lieferung durch uns ist, je nach Vereinbarung bewirkt:
a. bei Abholung durch den Kunden: ab Werk
b. bei Versand: ab Werk
c. bei Lieferung und Montage des Liefergegenstandes durch uns: mit Beendigung der Montage. Wenn der Kunde die Annahme unberechtigt verweigert, zum vereinbarten Liefertermin nicht annahmebereit ist, oder die Montage durch das Verschulden des Kunden verhindert oder verzögert wird, gilt die Lieferung durch uns am vereinbarten Liefertermin als bewirkt.
6.4. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes geht im Zeitpunkt der Lieferung durch uns gemäß Punkt 6.3. auf den Kunden über.
VII. VERSAND UND MONTAGE
7.1. Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl. Es gilt Punkt 6.3.; die Lieferung gemäß Punkt 6.3.a und b. erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7.2. Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden. In der Regel und falls nicht anders vereinbart an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>.
VIII. SCHADENERSATZ
8.1. Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung.
8.2. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.
IX. GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
9.1.Kunden müssen den Liefergegenstand bei Lieferung (Punkt 6.3) sofort auf allfällige Mängel hin überprüfen und festgestellte Mängel sofort schriftlich rügen. Die Konstruktionsmängel des Liefergegenstandes und die Untauglichkeit des zur Herstellung des Liefergegenstandes verwendeten Materials sind von uns nicht zu vertreten, wenn die Konstruktionspläne oder das Material vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten beigebracht wurden.
9.2. Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
9.3. Leistungen, die aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen erbracht werden, gelten als Auftrag und sind vom Kunden zu bezahlen.
9.4. Ein Regress des Kunden an uns für Inanspruchnahmen des Kunden durch Dritte aus dem Titel der Produkthaftung (PHG und sonstige anwendbare Produkthaftungsbestimmungen) ist ausgeschlossen.
9.5. Für rechtzeitig und ordnungsgemäß – entsprechend Punkt 9.1. – gerügte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, erhöhter Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.
10.2. Für ein bestimmtes Bauvorhaben oder Projekt ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten insoweit als einheitlicher Auftrag, als der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn alle unsere Forderungen aus einem derartigen, einheitlichen Auftrag beglichen sind.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag einzuziehen.
10.4. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.
10.5. Treten wir im Zuge der Ausübung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung stattzufinden und zwar auch dann, wenn unseren Kunden ein Verschulden an seinem Zahlungsverzug nicht trifft:
Der Rechnungsbetrag samt Anhang ist um die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware zu erhöhen (Demontage, Transport). Der so erhöhte Betrag ist um vorgenommene Zahlungen sowie um den Zeitwert der Vorbehaltsware zu kürzen. Dieser Wert ist mit dem Betrag zu ermitteln, den wir im Zuge unseres ordentlichen Geschäftsganges am allgemeinen Markt unter Berücksichtigung der Verkaufskosten für die zurückgenommene Ware erzielen können. Ergibt diese Rechnung ein Guthaben zugunsten unseres Kunden, ist dieses an ihn auszubezahlen. Bleibt hingegen nach dieser Verrechnung eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser zur prompten Bezahlung verpflichtet.
10.6. Unser Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet oder der Eigentumsvorbehalt erloschen ist, oder wir ausdrücklich zustimmen. Unser Kunde ist verpflichtet uns sofort zu benachrichtigen, wenn von
dritter Seite auf die Vorbehaltsware gegriffen wird.
XI. SCHUTZRECHT
11.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. sind unser geistiges Eigentum. Das gilt auch für die äußere Form und das technische Wissen, das in der Konstruktion und technischen Ausführung des Liefergegenstandes seinen Niederschlag gefunden hat. Unserem Kunden ist es nicht gestattet, all dies gewerblich oder sonst wie weiter zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Nachbau unserer Produkte ist unzulässig.
11.2. Unser Kunde haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben von uns gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzt.
11.3. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns vor.
XII. ABRUFAUFTRÄGE
12.1.Abrufaufträge müssen von unserem Kunden innerhalb von zwei Monaten abberufen werden. Geschieht dies nicht, ist eine 50%ige Anzahlung auf diesen Auftrag zu leisten. Nach 6 Monaten legen wir Rechnung und es ist der restliche Rechnungsbetrag zu zahlen. Der Abruf hat Lieferfristen zu
berücksichtigen, die unseren Auslieferungsmöglichkeiten entsprechen.
XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
13.1. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist St. Pölten.
13.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
XIV.KONSUMENTENSCHUTZ
14.1. Wir schließen Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmen ab. Sollte im Ausnahmefall unser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur soweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.
der Svoboda Entwicklungs GmbH & Co KG
Firmenbuchnummer: FN179016 i
Geschäftsanschrift: Bretschneiderstraße 1, 3100 St.Pölten
Bankverbindungsdaten: Raiffeisenbank Region St. Poelten eGen IBAN: AT71 3258 5000 0126 1148 BIC: RLNWATWWOBG
I. ALLGEMEINES
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen. Wir weisen darauf hin, dass uns ein Vertragsabschluss nur zu diesen Bedingungen möglich ist. Einkaufsbedingungen des Kunden haben für uns keine verpflichtende Wirkung.
II. VERTRAGSABSCHLUSS (SCHRIFTLICHKEIT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG)
2.1. Erklärungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der Schriftform.
2.2. Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag oder Anbot vorliegt. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt; insbesondere unvorhergesehene Arbeiten sind in den Kostenvoranschlägen nicht mitumfasst. Unsere Auftragsbestätigungen gelten vom Kunden als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 3 Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird. Auf Verlangen hat uns der Kunde eine von ihm unterfertigte Durchschrift der Auftragsbestätigung zu retournieren.
2.3. Im Falle einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen.
III. VERTRAGSRÜCKTRITT
3.1. Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurückzutreten, kann dies auch hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden.
3.2. Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die unser Kunde zu vertreten hat, und zwar auch ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen zu vergüten, die wir zwecks Vorbereitung des Vertrages erbracht haben (Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen
und dgl.). Diese Vorleistungen können von uns mit 25% des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass wir einen besonderen Nachweis über die Vorleistungen zu erbringen haben. Von uns bereits produzierte Sonderanfertigungen sind abzüglich Auslieferungskosten voll zu vergüten.
3.3. Bei Vertragsrücktritt durch den Kunden sind die Vorleistungen lt. Punkt 3.2. zu vergüten.
IV. PREISE
4.1. Unsere Preise verstehen sich unverpackt, ab Werk ohne Montage und ohne Mehrwertsteuer. Eine etwaige Lieferung und Montage durch uns wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2. Rabatte werden nur aufgrund individueller Vereinbarungen gewährt.
4.3. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen Gepflogenheiten, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Kunden verrechnet (z. B. Ausführung des Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen Teillieferungen, evtl. Rücknahme von Liefergegenständen,
Änderungswünsche u. dgl. mehr).
4.4 Unabhängig von der auf der Auftragsbestätigung bestätigten Preise, können bei unvorhersehbaren Entwicklungen Material-, Transport-, Energie- sowie ähnliche Zuschläge gegebenenfalls verrechnet werden.
V. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
5.1. Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt 6.3. dieser Bedingungen bewirkt ist. Bei abschnittweiser Lieferung können Teilrechnungen gelegt werden.
5.2. Unsere Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung netto ohne Skonto fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Liefergegenstand mit einem Mangel behaftet ist, der die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht hindert.
5.3. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten unseres Kunden sind wir berechtigt, die eingehenden ungewidmeten Zahlungen nach unserer Wahl zur gänzlichen oder teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu verwenden.
5.4. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug unseres Kunden werden ab dem Tag der Fälligkeit Zinsen in der Höhe von 5% über den von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-Euribor verrechnet. Alle Mahn- und Inkassospesen sind uns zu ersetzen.
5.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.
5.6 Rechnungen oder Rechnungsänderungen für von uns eingekauften Leistungen müssen innerhalb einer Frist von maximal 8 Wochen ab Leistungserbringung übermittelt werden und bei uns eingehen. Andernfalls behalten wir uns vor diese nicht mehr zu akzeptieren, unabhängig davon ob die Leistung erbracht wurde oder nicht.
VI. LIEFERTERMIN UND LIEFERUNG
6.1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind – mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich.
6.2. Erst ab Klärung aller Details und einer eventuellen Retournierung der Auftragsbestätigung (Punkt 2.2.) gelten unsere Lieferfristen.
6.3. Die Lieferung durch uns ist, je nach Vereinbarung bewirkt:
a. bei Abholung durch den Kunden: ab Werk
b. bei Versand: ab Werk
c. bei Lieferung und Montage des Liefergegenstandes durch uns: mit Beendigung der Montage. Wenn der Kunde die Annahme unberechtigt verweigert, zum vereinbarten Liefertermin nicht annahmebereit ist, oder die Montage durch das Verschulden des Kunden verhindert oder verzögert wird, gilt die Lieferung durch uns am vereinbarten Liefertermin als bewirkt.
6.4. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes geht im Zeitpunkt der Lieferung durch uns gemäß Punkt 6.3. auf den Kunden über.
VII. VERSAND UND MONTAGE
7.1. Die Wahl des Liefervorganges unterliegt unserer Auswahl. Es gilt Punkt 6.3.; die Lieferung gemäß Punkt 6.3.a und b. erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7.2. Transportschäden sind bei der Übernahme schriftlich zu beanstanden. In der Regel und falls nicht anders vereinbart an <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>.
VIII. SCHADENERSATZ
8.1. Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges und mangelhafter Lieferung.
8.2. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre nach erfolgter Lieferung.
IX. GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
9.1.Kunden müssen den Liefergegenstand bei Lieferung (Punkt 6.3) sofort auf allfällige Mängel hin überprüfen und festgestellte Mängel sofort schriftlich rügen. Die Konstruktionsmängel des Liefergegenstandes und die Untauglichkeit des zur Herstellung des Liefergegenstandes verwendeten Materials sind von uns nicht zu vertreten, wenn die Konstruktionspläne oder das Material vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten beigebracht wurden.
9.2. Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
9.3. Leistungen, die aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen erbracht werden, gelten als Auftrag und sind vom Kunden zu bezahlen.
9.4. Ein Regress des Kunden an uns für Inanspruchnahmen des Kunden durch Dritte aus dem Titel der Produkthaftung (PHG und sonstige anwendbare Produkthaftungsbestimmungen) ist ausgeschlossen.
9.5. Für rechtzeitig und ordnungsgemäß – entsprechend Punkt 9.1. – gerügte Mängel gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, erhöhter Rechnungsbetrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.
10.2. Für ein bestimmtes Bauvorhaben oder Projekt ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese abschnittweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten insoweit als einheitlicher Auftrag, als der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn alle unsere Forderungen aus einem derartigen, einheitlichen Auftrag beglichen sind.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag einzuziehen.
10.4. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die gesamte Lieferung oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.
10.5. Treten wir im Zuge der Ausübung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung stattzufinden und zwar auch dann, wenn unseren Kunden ein Verschulden an seinem Zahlungsverzug nicht trifft:
Der Rechnungsbetrag samt Anhang ist um die Kosten der Rückholung der Vorbehaltsware zu erhöhen (Demontage, Transport). Der so erhöhte Betrag ist um vorgenommene Zahlungen sowie um den Zeitwert der Vorbehaltsware zu kürzen. Dieser Wert ist mit dem Betrag zu ermitteln, den wir im Zuge unseres ordentlichen Geschäftsganges am allgemeinen Markt unter Berücksichtigung der Verkaufskosten für die zurückgenommene Ware erzielen können. Ergibt diese Rechnung ein Guthaben zugunsten unseres Kunden, ist dieses an ihn auszubezahlen. Bleibt hingegen nach dieser Verrechnung eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser zur prompten Bezahlung verpflichtet.
10.6. Unser Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet oder der Eigentumsvorbehalt erloschen ist, oder wir ausdrücklich zustimmen. Unser Kunde ist verpflichtet uns sofort zu benachrichtigen, wenn von
dritter Seite auf die Vorbehaltsware gegriffen wird.
XI. SCHUTZRECHT
11.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. sind unser geistiges Eigentum. Das gilt auch für die äußere Form und das technische Wissen, das in der Konstruktion und technischen Ausführung des Liefergegenstandes seinen Niederschlag gefunden hat. Unserem Kunden ist es nicht gestattet, all dies gewerblich oder sonst wie weiter zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Ein Nachbau unserer Produkte ist unzulässig.
11.2. Unser Kunde haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben von uns gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzt.
11.3. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung unserer Produkte behalten wir uns vor.
XII. ABRUFAUFTRÄGE
12.1.Abrufaufträge müssen von unserem Kunden innerhalb von zwei Monaten abberufen werden. Geschieht dies nicht, ist eine 50%ige Anzahlung auf diesen Auftrag zu leisten. Nach 6 Monaten legen wir Rechnung und es ist der restliche Rechnungsbetrag zu zahlen. Der Abruf hat Lieferfristen zu
berücksichtigen, die unseren Auslieferungsmöglichkeiten entsprechen.
XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
13.1. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist St. Pölten.
13.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
XIV.KONSUMENTENSCHUTZ
14.1. Wir schließen Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmen ab. Sollte im Ausnahmefall unser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur soweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.